Erste Hilfe
Nach den Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und deren Durchführungsanweisungen (UVV/VBG 109 – Ausgabe 1995) sowie der Unfallverhütungsvorschrift der Länder und Gemeinden (GUV 0.3) sind in Abhängigkeit von Betriebsart und -größe Erste-Hilfe-Einrichtungen bereit zu halten.
Großer Verbandkasten DIN 13 169
In Verwaltungen und Handelsbetrieben ab 50 bis 300 Beschäftigten • 1 Verbandkasten DIN 13 169 • je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13 169
In Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 21 bis 100 Beschäftigten • 1 Verbandkasten DIN 13 169 • je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13 169
Auf Baustellen mit mehr als 10 Beschäftigten • 1 Verbandkasten DIN 13 169 • je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13 169
Ein großer Verbandkasten DIN 13 169 kann auch durch zwei kleine Verbandkästen DIN 13 157 ersetzt werden.
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Kleiner Verbandkasten DIN 13 157
Für alle übrigen Betriebe, kleinere Baustellen, Tätigkeiten im Außendienst.
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Krankentragen und andere Transportgeräte
In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein. Andere Transportgeräte müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur schwierig einzusetzen ist.
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Sanitätsliegen
Ruheraumliegen entsprechend §31 der Arbeitsstättenverordnung und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes. Untersuchungsliegen nach den Unfallverhütungsvorschriften VBG 109.
Verbandkasten für PKW und Sonderfahrzeuge
Verschiedene Ausführungen für PKW, Feuerwehrfahrzeuge, Krankentransportwagen und Fahrzeuge zum Straßentransport gefährlicher Güter (GGVS)
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Erste-Hilfe-Räume
Die Erfordernisse für Sanitätsräume werden in § 38 AStVO geregelt. Liegeräume und werksärztliche Ambulanzen sind keine Erste-Hilfe-Räume.
Erste-Hilfe-Ausstattung für den Gefahrguttransport
Für den Straßentransport gefährlicher Güter sind neben der Erste-Hilfe-Ausrüstung zusätzliche Schutzausrüstungen erforderlich. Die notwendige Ausstattung der GGVS-Ausrüstung ist den einzelnen Unfallmerkblättern zu entnehmen. Je nach Inhalt des Transportgutes hat der Versender dem Transporteur das entsprechende Unfallmerkblatt auszuhändigen.
GGVS Schutzausrüstung I
Inhalt: • dichtschließende Schutzbrille • PVC-Handschuhe, trikotgefüttert
GGVS Schutzausrüstung II
Inhalt wie Ausrüstung I, zusätzlich: • leichte Schutzkleidung • Gummistiefel
GGVS Schutzausrüstung III
Inhalt wie Ausrüstung II, zusätzlich • Vollsichtmaske • Kombifilter A2B2E2K2HgP3
GGVS Schutzausrüstung IV
Inhalt wie Ausrüstung III, zusätzlich: • KFZ-Verbandkasten DIN 13 164 • Rettungsdecke
GGVSE = Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen)
ADR = Europäisches Übereinkommen
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